431 Abs. 2 StPO entfalle im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. April 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden sei und die 37 Tage Untersuchungshaft hätten angerechnet werden können. Eine wirtschaftliche Einbusse sei nur zu entschädigen, falls keine Anrech- -6-