2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 geltend, dass die Anordnung der Untersuchungshaft keinesfalls rechtswidrig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Anordnung der Haft seien sämtliche materiellen wie auch formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Entsprechend komme Art. 431 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO entfalle im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. April 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden sei und die 37 Tage Untersuchungshaft hätten angerechnet werden können.