Dieser stehe dem Beschwerdeführer selbst im Fall von ungerechtfertigter Haft zu. Wenn davon ausgegangen werde, dass ein Fall von Art. 431 Abs. 2 StPO vorliege und eine Anrechnung zulässig sei, so könne über die Anrechnung erst dann entschieden werden, wenn der Strafbefehl, in dem eine bedingte Geldstrafe ausgefällt worden sei, rechtskräftig geworden sei. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu.