Es sei ihm deshalb zusätzlich Schadenersatz von Fr. 5'590.00 auszuzahlen. Dem Beschwerdeführer könne keine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfahrens vorgeworfen werden. Wenn Art. 51 StGB und Art. 431 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würden, was nicht zutreffend sei, so dürfte lediglich die Entschädigung für 37 Tage Überhaft an die bedingte Strafe im Strafbefehl angerechnet werden, nicht jedoch der Schadenersatz für den Lohnausfall von Fr. 5'590.00. Dieser stehe dem Beschwerdeführer selbst im Fall von ungerechtfertigter Haft zu.