Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen komme es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittene Zwangsmassnahme in jedem Fall zu entschädigen bzw. eine Genugtuung zuzusprechen sei. Damit scheide eine Verrechnung mit wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen von vornherein aus. Gemäss der Praxis im Kanton Aargau betrage die Genugtuungs-Tagespauschale bei unrechtmässig ausgestandener Haft Fr. 200.00. Im Juli 2020 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Haft keinen Lohn erhalten. Es sei ihm deshalb zusätzlich Schadenersatz von Fr. 5'590.00 auszuzahlen.