Im vorliegenden Fall habe das Obergericht mit Entscheid vom 23. Juli 2020 erkannt, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft aufgehoben werde. Aufgrund dieses rechtskräftigen Entscheids sei erstellt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft rechtswidrig gewesen sei. Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen komme es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittene Zwangsmassnahme in jedem Fall zu entschädigen bzw. eine Genugtuung zuzusprechen sei.