2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die beschuldigte Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bzw. von ihrem Verhalten für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu entschädigen sei. Gemeint seien Zwangsmassnahmen, für die im Zeitpunkt der Anordnung bzw. im Zeitraum ihrer Fortsetzung die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO in materieller oder formeller Hinsicht nicht erfüllt gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe das Obergericht mit Entscheid vom 23. Juli 2020 erkannt, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft aufgehoben werde.