2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte betreffend die angefochtene Ziff. 4 der Einstellungsverfügung aus, dass dem Beschwerdeführer im separat ergehenden Strafbefehl die 37 Tage Untersuchungshaft an den bedingten Teil der Geldstrafe angerechnet würden. Daher werde der beantragte Schadenersatz von Fr. 5'590.00 sowie die beantragte Genugtuung von Fr. 7'200.00 gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2021 abgewiesen. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer keine Aufwendungen entstanden. Es sei ihm keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten. -5-