1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.