3. Dem Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse eine Genugtuung für die ausgestandene Haft von CHF 7'400.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Juni 2020 zu bezahlen. 4. -4- Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. März 2022 rechtskräftig entschieden wurde. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Verteidigerin zu bewilligen.