Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.150 / va (STA.2020.3460) Art. 219 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 24. März 2022 betreffend Entschädigung und Genugtuung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte eine Strafuntersuchung ge- gen A. wegen mehrfacher Drohung, (wiederholter) Tätlichkeiten, versuch- ter vorsätzlicher Tötung, Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes. 1.2. Am 18. Juni 2020 wurde A. festgenommen und anschliessend mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm für einstweilen 3 Monate in Untersuchungshaft versetzt. 1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juli 2020 teilweise gut und ordnete die unverzügliche Freilassung von A. aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen an. 1.4. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 gelangte A. an die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm und beantragte u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, einen Schadenersatz von Fr. 5'590.00 sowie eine Genugtuung für die ausgestan- dene Haft von Fr. 7'200.00. 2. 2.1. Am 24. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen mehrfacher Drohung, wiederholter Tätlichkeiten (Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), wiederholter Tätlichkeiten (an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, nament- lich an einem Kind) sowie wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wird ein- gestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 55a Abs. 3 aStGB). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). -3- 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung aus- gerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden in der Höhe von ¾ vom Kanton getragen, die restlichen Kosten verbleiben beim separat ergehen- den Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung wird im Umfang von CHF 10'577.30 gutgeheissen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. T. Hintermann nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Entschädigung von CHF 10'577.30 (inkl. 7.7% MwSt.) aus- zurichten." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 28. März 2022. 2.2. Für die weiteren Delikte (Tätlichkeit, Urkundenfälschung, mehrfache Wider- handlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes) wurde A. mit Strafbefehl vom 1. April 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00, abzüglich 37 Ta- gen Untersuchungshaft (somit 63 Tagessätze) sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem ¼ der Kosten der amtlichen Verteidigung, ausmachend Fr. 2'644.30, auferlegt. Gegen den Strafbefehl vom 1. April 2022 erhob A. am 14. April 2022 Ein- sprache. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. März 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 5'590.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Juni 2020 zu bezahlen. 3. Dem Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse eine Genugtuung für die ausgestandene Haft von CHF 7'400.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Juni 2020 zu bezahlen. 4. -4- Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 24. März 2022 rechtskräftig entschie- den wurde. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Verteidigerin zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 23. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzu- treten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte betreffend die angefochtene Ziff. 4 der Einstellungsverfügung aus, dass dem Beschwerdeführer im se- parat ergehenden Strafbefehl die 37 Tage Untersuchungshaft an den be- dingten Teil der Geldstrafe angerechnet würden. Daher werde der bean- tragte Schadenersatz von Fr. 5'590.00 sowie die beantragte Genugtuung von Fr. 7'200.00 gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2021 abgewiesen. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer keine Aufwendungen entstanden. Es sei ihm keine Entschädigung und Ge- nugtuung auszurichten. -5- 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die be- schuldigte Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bzw. von ih- rem Verhalten für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu ent- schädigen sei. Gemeint seien Zwangsmassnahmen, für die im Zeitpunkt der Anordnung bzw. im Zeitraum ihrer Fortsetzung die gesetzlichen Vo- raussetzungen nach Art. 196 ff. StPO in materieller oder formeller Hinsicht nicht erfüllt gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe das Obergericht mit Entscheid vom 23. Juli 2020 erkannt, dass die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft aufgehoben werde. Aufgrund dieses rechtskräftigen Entscheids sei erstellt, dass die Anordnung der Untersu- chungshaft rechtswidrig gewesen sei. Bei rechtswidrigen Zwangsmassnah- men komme es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittene Zwangsmassnahme in jedem Fall zu entschädigen bzw. eine Genugtuung zuzusprechen sei. Damit scheide eine Verrechnung mit wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen von vornherein aus. Gemäss der Praxis im Kanton Aargau betrage die Genugtuungs-Tagespauschale bei unrechtmässig ausgestandener Haft Fr. 200.00. Im Juli 2020 habe der Be- schwerdeführer aufgrund der Haft keinen Lohn erhalten. Es sei ihm deshalb zusätzlich Schadenersatz von Fr. 5'590.00 auszuzahlen. Dem Beschwer- deführer könne keine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Ver- fahrens vorgeworfen werden. Wenn Art. 51 StGB und Art. 431 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würden, was nicht zutreffend sei, so dürfte ledig- lich die Entschädigung für 37 Tage Überhaft an die bedingte Strafe im Straf- befehl angerechnet werden, nicht jedoch der Schadenersatz für den Lohn- ausfall von Fr. 5'590.00. Dieser stehe dem Beschwerdeführer selbst im Fall von ungerechtfertigter Haft zu. Wenn davon ausgegangen werde, dass ein Fall von Art. 431 Abs. 2 StPO vorliege und eine Anrechnung zulässig sei, so könne über die Anrechnung erst dann entschieden werden, wenn der Strafbefehl, in dem eine bedingte Geldstrafe ausgefällt worden sei, rechts- kräftig geworden sei. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 geltend, dass die Anordnung der Untersuchungshaft keines- falls rechtswidrig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Anordnung der Haft seien sämtliche materiellen wie auch formellen Voraussetzungen erfüllt gewe- sen. Entsprechend komme Art. 431 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO entfalle im vor- liegenden Fall, da der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. April 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden sei und die 37 Tage Untersuchungshaft hätten angerechnet werden können. Eine wirtschaftliche Einbusse sei nur zu entschädigen, falls keine Anrech- -6- nung nach Art. 51 StGB gemacht werden könne. Vorliegend sei die ausge- standene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden, weshalb dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Entschädigung zugespro- chen werden müsse. Schliesslich handle es sich sowohl bei Art. 426 Abs. 2 StPO als auch bei Art. 430 Abs. 1 StPO um Kann-Bestimmungen, wobei der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zukomme. Es sei durch- aus erlaubt, eine Mischrechnung zwischen Kostenauflage und Entschädi- gung vorzunehmen. 2.4. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2022 führt der Beschwerdeführer er- gänzend aus, dass die belegte wirtschaftliche Einbusse selbst dann ent- schädigt werden müsse, wenn ein Fall von Art. 431 Abs. 2 StPO vorliege und nicht zusätzlich zur Haftentschädigung auf die 37 Tage Haft angerech- net werden dürfe, was sich aus dem Analogieverbot ergebe, weil in Art. 51 StGB einzig die Abgeltung der Haft durch Geldstrafe geregelt sei, so dass die Lohneinbussen von total Fr. 5'590.00 zuzüglich Zins ohne weiteres zu entschädigen seien. 3. 3.1. Die Genugtuungs- bzw. Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der ausgestandenen Haft an eine an- dere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Dieser Grund- satz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffe- nen hinzunehmen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Eine Haftanordnung ist rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war, wenn bspw. kein Haft- grund nach Art. 221 StPO gegeben ist oder kein gesetzmässiges Anord- nungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO durchgeführt worden ist (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 431 StPO). Die blosse Tat- sache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweist - beispiels- weise weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt -, lässt sie als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.3.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3). 3.2.2. Über den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2020 für einstweilen drei Monate bzw. bis am 18. September 2020 Untersuchungshaft angeordnet. -7- Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht ging in seiner Verfügung vom 20. Juni 2020 von Ausführungsgefahr (vgl. E. 1.6.) sowie von Kollusionsgefahr (vgl. E. 1.5.) aus. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde auf Beschwerde des Beschwerdefüh- rers hin mit Entscheid vom 23. Juli 2020 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2020.195) teil- weise aufgehoben und es wurde angeordnet, den Beschwerdeführer - un- ter Anordnung von Ersatzmassnahmen - umgehend aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahme wurde ein Kontaktverbot zur Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern erlassen und der Beschwer- deführer wurde verpflichtet, seine Drogenabstinenz in unregelmässigen Abständen nachzuweisen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau kam in ihrem Entscheid vom 23. Juli 2020 zum Schluss, dass keine die Untersuchungshaft rechtfertigende Aus- führungsgefahr vorliege (E. 3.3.) und verneinte die Kollusionsgefahr (E. 4). Der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.2.3. Haft ist unter anderem zulässig, wenn zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Eine solche Ausführungsgefahr besteht, wenn ernsthafter Anlass zur Annahme besteht, eine Person werde ihre Drohung in die Tat umsetzen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlich- keit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Ag- gressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fak- ten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; BGE 137 IV 122 E. 5.2; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausfüh- rungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu ent- scheiden hiesse, potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko aus- zusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 4.2). -8- 3.2.4. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Haftanordnung die Androhung einer sehr schweren Straftat (Tötung) im Raum, womit keine allzu hohen Anforderun- gen an die Konkretheit der Ausführungsgefahr gestellt werden konnten. Mangels weiterer Beweise konnte lediglich auf die Aussagen der Parteien abgestellt werden und aufgrund derer war in kurzer Zeit eine Prognose zu erstellen. Die Bedrohungslage manifestierte sich zum damaligen Zeitpunkt ferner darin, dass die Ehefrau mit den drei Kindern ins Frauenhaus gezo- gen war. Schliesslich fiel der nachgewiesene Drogenkonsum wie auch der Waffenbesitz des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Auch die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ging vom Haftgrund der Ausführungsgefahr aus, hielt aber im Gegensatz zum Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen für ausreichend, um der Ausführungsgefahr zu begegnen. Diese abweichende Ermessensaus- übung führt nicht dazu, dass die Haftanordnung als rechtswidrig zu betrach- ten wäre. Die Untersuchungshaft war demzufolge entgegen dem Be- schwerdeführer nicht rechtswidrig, womit er folgerichtig nicht gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zu entschädigen ist. 3.3. 3.3.1. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu ent- schädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgespro- chenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Be- stimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter wäh- rend dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Überhaft liegt vor, wenn die Dauer der ursprünglich rechtmäs- sig angeordneten Haft die schliesslich ausgesprochene Strafe oder Frei- heitsentziehung überschreitet (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 431 StPO). 3.3.2. Nebst der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung hat die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm im gleichen Strafverfahren (ST.2020.3460) ei- nen Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Urkundenfälschung, mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfachen Betäubungsmittel- konsums gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihn zu einer beding- ten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Die Sanktion von 100 Tagessätzen entspricht grund- sätzlich einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB), wo- mit mit der ausgestandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen - entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Beschwerdeführer - ge- rade keine Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt. -9- 3.4. 3.4.1. Nachdem die Subsumtion der Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che unter Art. 431 Abs. 1 StPO (vgl. E. 3.2.4. hiervor) sowie unter Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.3.2. hiervor) zu verneinen ist, sind diese nach Art. 429 StPO zu prüfen. Art. 429 StPO ist auch anwendbar, wenn das Ver- fahren nur teilweise durch Einstellung bzw. Freispruch endet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. E. 3.1. hiervor) auch im An- wendungsbereich von Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (ungerechtfertigte Haft) gilt. 3.4.2. Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 im Hinblick auf Art. 429 (und Art. 431 Abs. 2) StPO, dass sich die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage grundsätzlich erst stelle, wenn keine umfassende Anrechnung der (rechtmässig angeordneten) Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich sei (E. 6). 3.4.3. Demnach ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Grundsatz der Subsidiarität auch bei einer ungerechtfertigten Haft i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zum Tragen kommt. Entsprechende Genugtuungsansprüche sind deshalb nur zu prüfen, wenn und soweit anders als im vorliegenden Fall keine Anrechnung ausgestandener Haft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB möglich ist. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und allein mit der ausgestandenen Haft begründeten Entschädigungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Auch diese wären erst zu prüfen, wenn keine umfassende Anrechnung der ausgestandenen Haft an eine andere Sank- tion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO). 3.5. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Strafbefehl vom 1. April 2022 aufgrund seiner Einsprache noch nicht in Rechtskraft erwach- sen sei und dies eine Anrechnung der Untersuchungshaft verunmögliche, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Bundesgericht geht die Anrechnung einer möglicherweise auszufällenden Sanktion vor. Denn die Entschädi- gungsfrage würde sich erst stellen, wenn die Strafe herabgesetzt würde oder eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch erfolge und infolge- dessen keine umfassende Anrechnung der Untersuchungshaft mehr mög- lich sei. Dies entspreche der Konzeption von Art. 429 und Art. 431 StPO - 10 - und sei vom Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2). Im Ergebnis kann eine Anrechnung der 37 Tage Untersuchungshaft an die (noch) nicht rechtskräf- tige Strafe im Strafbefehl vom 1. April 2022 erfolgen. Die Entschädigungs- frage würde sich erst stellen, wenn der Beschwerdeführer im Einsprache- verfahren freigesprochen oder eine Strafe von weniger als 37 Tagessätzen ausgesprochen würde. Entsprechend ist auch der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren abzuweisen. 3.6. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Entschädigungs- und Ge- nugtuungsforderungen des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist dem- nach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2. Die StPO sieht abgesehen von den Regelungen zur amtlichen Verteidigung die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft für die Durchsetzung von mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprü- chen vor (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 136 StPO). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, nachdem es unter dem Ge- sichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs von Art. 29 Abs. 3 BV allein darauf ankommt, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder er- schwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts garantiert Art. 29 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf definitive Über- nahme der Kosten durch den Staat (Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3). Vom Beschwerdeführer wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Als Be- schuldigter hat er keinen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskos- ten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er dem- nach keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2022 die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Therese Hinter- mann beantragt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Rechtsanwältin Therese Hintermann wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Juni 2020 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, soweit wie vor- liegend kein Widerrufsgrund gemäss Art. 134 StPO gegeben ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 132 StPO). Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigerin hat keine Kostennote eingereicht. Es erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für den im Zusam- menhang mit den Anträgen des Beschwerdeführers getätigten Arbeiten als angemessen. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'000.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Hinzu kommen die pauschalen Auslagen von Fr. 30.00 (3 %) sowie 7.7 % MWSt auf Fr. 1'030.00, ausmachend Fr. 79.30. Demnach hat die Obergerichtskasse der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das Beschwerdeverfahren ein ge- richtlich auf Fr. 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetztes Honorar auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 12 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das oberge- richtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser