3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)