4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde (Art. 136 Abs. 1 StPO) abzuweisen, ohne dass die Frage der Prozessarmut geprüft zu werden braucht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.