Ablehnung sich insbesondere auch auf die jeweilige Beistandsperson bezieht (vgl. Protokoll der Anhörung vor dem Familiengericht Lenzburg vom 27. September 2021). Die beanstandete E-Mail erweist sich damit nicht nur inhaltlich als zutreffend, sondern sie steht auch in Übereinstimmung mit dem Auftrag der Beiständin und weist daher keinerlei mögliche strafrechtliche Relevanz auf. Die Strafanzeige wurde damit zu Recht nicht anhand genommen.