Dieser Wortlaut enthält zunächst keinerlei rufschädigenden Inhalt und erweist sich aufgrund der aktenkundigen Angaben im Übrigen auch als den Tatsachen entsprechend. Der Aufgabenkatalog der Beiständin umfasst u.a. "Vermittlung und Unterstützung der Familie in der Zusammenarbeit mit schulischen Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleitung, schulpsychologischer Dienst)" und setzt die Einholung von Berichten aus der Schule damit nachgerade voraus (vgl. Zwischenbericht der Beiständin an das Familiengericht Lenzburg vom 8. Juli 2021). Weiter ist aktenkundig, dass die Massnahmen von den Beschwerdeführern generell abgelehnt werden und diese -5-