3. Diese Ausführungen in der Beschwerde lassen generell eine Auseinandersetzung mit der Begründung zur angefochtenen Verfügung hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz des beanstandeten E-Mail-Kontakts der Beiständin mit den Schulverantwortlichen vermissen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Beanstandung gemäss der Strafanzeige. Die Tatbestandsvoraussetzungen zu den von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachten Delikten sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die beanstandete E-Mail vom 18. März 2021 an die Schulleiterin lautet wie folgt: