2.3. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer Fehlinterpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da die falsche und irreführende Aussage bei Lehrpersonen ein böswilliges Anschwärzen bezwecke und ehrverletzend sei. Die Aussage sei auch nicht nötig gewesen. Bezug genommen wird in der Beschwerde im Weiteren auf das Kindesschutzverfahren vor dem Familiengericht Lenzburg, in dessen Verlauf die Vorgängerin der Beiständin wegen unwahrer, rufschädigender und ehrverletzender Behauptungen in einem Bericht habe abtreten müssen.