Zudem enthalte die E-Mail keinerlei Verbalinjurie oder Übertreibungen. Die Mitteilung, dass die Beschwerdeführer die Beistandschaft ablehnten und der Kontakt zu ihnen nicht gut sei, betreffe nicht den strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre und stelle die Beschwerdeführer und deren Familie auch nicht als charakterlich unanständige Menschen dar. -4-