2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdeführern beanstandete E-Mail der Beiständin der Kinder das Amtsgeheimnis nicht verletze, da der Informationsaustausch zwischen Schule und der Beiständin zum Auftrag der Beiständin gehöre. Zudem enthalte die E-Mail keinerlei Verbalinjurie oder Übertreibungen.