2. Nach der Weiterleitung der Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte diese am 29. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Januar 2022 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 10. Januar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe 17. Januar 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten sinngemäss deren Aufhebung. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.