Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.14 / va (STA.2021.8081) Art. 108 Entscheid vom 31. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer 1 [...] Beschwerde- B._____, führerin 2 [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigte C._____, [...] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 29. Dezember 2021 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichten mit Eingabe vom 12. August 2021 beim Präsidium des Strafgerichts Lenzburg Strafanzeige ge- gen C. (nachfolgend: Beiständin) ein wegen mehrfacher falscher Aussage, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und Verletzung des Amtsgeheimnisses. 2. Nach der Weiterleitung der Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte diese am 29. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Januar 2022 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 10. Januar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe 17. Januar 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten sinn- gemäss deren Aufhebung. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. Januar 2021 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde nicht ge- leistet. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -3- Ob die vorliegende Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO), kann offenbleiben, da sie - wie sich im Folgenden zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. Daran ändert nichts, dass die einverlangte Sicherheit nicht geleistet wurde, da über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege noch nicht entschieden worden ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straf- tatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdefüh- rern beanstandete E-Mail der Beiständin der Kinder das Amtsgeheimnis nicht verletze, da der Informationsaustausch zwischen Schule und der Bei- ständin zum Auftrag der Beiständin gehöre. Zudem enthalte die E-Mail kei- nerlei Verbalinjurie oder Übertreibungen. Die Mitteilung, dass die Be- schwerdeführer die Beistandschaft ablehnten und der Kontakt zu ihnen nicht gut sei, betreffe nicht den strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre und stelle die Beschwerdeführer und deren Familie auch nicht als charak- terlich unanständige Menschen dar. -4- 2.3. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, die angefochtene Verfü- gung beruhe auf einer Fehlinterpretation der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, da die falsche und irreführende Aussage bei Lehrpersonen ein böswilliges Anschwärzen bezwecke und ehrverletzend sei. Die Aussage sei auch nicht nötig gewesen. Bezug genommen wird in der Beschwerde im Weiteren auf das Kindesschutzverfahren vor dem Familiengericht Lenz- burg, in dessen Verlauf die Vorgängerin der Beiständin wegen unwahrer, rufschädigender und ehrverletzender Behauptungen in einem Bericht habe abtreten müssen. In einem externen Bericht im Zusammenhang mit dem Kindesschutzverfahren seien sämtliche relevanten Angaben über die Kin- der enthalten und weitere Auskünfte aus der Schule hätten sich daher er- übrigt. Die negative Beeinflussung der Schule mit unwahren Behauptungen durch die Beiständin sei daher unverständlich. 3. Diese Ausführungen in der Beschwerde lassen generell eine Auseinander- setzung mit der Begründung zur angefochtenen Verfügung hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz des beanstandeten E-Mail-Kontakts der Beistän- din mit den Schulverantwortlichen vermissen und beschränken sich im We- sentlichen auf die Wiederholung der Beanstandung gemäss der Strafan- zeige. Die Tatbestandsvoraussetzungen zu den von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachten Delikten sind in der angefochtenen Verfügung zutref- fend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die beanstandete E-Mail vom 18. März 2021 an die Schulleiterin lautet wie folgt: " Für die Kinder F. bin ich als Nachfolgerin von G. schon eine Zeit lang zuständig. Leider besteht zu den Eltern kein guter Kontakt, sie lehnen die Beistandschaft ab. Nun findet am Mittwoch, 24. März eine Verhandlung am Familiengericht statt. Ich bin etwas spät, das weiss ich. Kannst du aber trotzdem die Lehrpersonen folgender Kinder um eine kurze Rück- meldung bitten, wie es in der Schule läuft: Sozialverhalten, Leistungen, Eingebundenheit in der Klasse und Zusammenarbeit mit den Eltern." Dieser Wortlaut enthält zunächst keinerlei rufschädigenden Inhalt und er- weist sich aufgrund der aktenkundigen Angaben im Übrigen auch als den Tatsachen entsprechend. Der Aufgabenkatalog der Beiständin umfasst u.a. "Vermittlung und Unterstützung der Familie in der Zusammenarbeit mit schulischen Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleitung, schulpsychologi- scher Dienst)" und setzt die Einholung von Berichten aus der Schule damit nachgerade voraus (vgl. Zwischenbericht der Beiständin an das Familien- gericht Lenzburg vom 8. Juli 2021). Weiter ist aktenkundig, dass die Mass- nahmen von den Beschwerdeführern generell abgelehnt werden und diese -5- Ablehnung sich insbesondere auch auf die jeweilige Beistandsperson be- zieht (vgl. Protokoll der Anhörung vor dem Familiengericht Lenzburg vom 27. September 2021). Die beanstandete E-Mail erweist sich damit nicht nur inhaltlich als zutref- fend, sondern sie steht auch in Übereinstimmung mit dem Auftrag der Bei- ständin und weist daher keinerlei mögliche strafrechtliche Relevanz auf. Die Strafanzeige wurde damit zu Recht nicht anhand genommen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde (Art. 136 Abs. 1 StPO) abzuweisen, ohne dass die Frage der Prozessarmut geprüft zu werden braucht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann