5.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ob sich die Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots auch mit der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden geltend gemachten Wiederholungsgefahr begründen liesse, kann bei diesem Ergebnis mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbleiben. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.