5.2. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich hierzu mit Beschwerde nicht äusserte, kann ohne Weiteres auf diese Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden, die nicht zuletzt auch in Beachtung der nach wie vor aktuellen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (mit Entscheid SBK.2022.15 vom 2. März 2022 in E. 5) in keiner Weise zu beanstanden sind.