5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Verhältnismässigkeit des hier strittigen Kontakt- und Annäherungsverbots aus, dass dieses geeignet und erforderlich sei, um der festgestellten Kollusionsgefahr zu begegnen. Auch im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Baden eine Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren beantragt habe, sei eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 verhältnismässig, ohne dass deswegen die Unschuldsvermutung verletzt bzw. ein Schuldspruch "vorprogrammiert" sei. -9-