Ausgeführten weiterhin davon auszugehen ist, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem mutmasslich durch einen Interessenszwiespalt mitverursachten, emotional ambivalentem Zustand befindet, lässt befürchten, dass sie Beeinflussungsversuchen des Beschwerdeführers, mit welchen bei Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ohne Weiteres zu rechnen wäre, zugänglich wäre bzw. diesen wenig entgegenzusetzen hätte. Wenn der Beschwerdeführer bei der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Juni 2021 ausführte, dass es schön wäre, wenn die Eltern seiner Ehefrau von den Vorwürfen wüssten, dass er deshalb bereits mit seinem Schwie-