Aufgrund der von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter am 18. Januar 2022 abgegebenen Erklärungen könne nunmehr (nach Abschluss der Strafuntersuchung) keine Kollusionsgefahr mehr bestehen. Ansonsten müsste in allen Fällen noch bis zum Berufungsverfahren Kollusionsgefahr angenommen werden, da rein theoretisch noch vor Obergericht eine Änderung des Aussageverhaltens möglich sei. Dass seine Ehefrau anwaltlich vertreten sei und am 18. Januar 2022 ihr Desinteresse erklärt und angekündigt habe, von ihrem (ihr auch zustehenden) Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, sei nicht irrelevant. -8-