4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (auch mit Verweis auf seine Stellungnahme gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 11. April 2022) vor, dass überhaupt keine rechtsrelevanten belastenden Aussagen seiner Ehefrau vorlägen und diese im Gegenteil wünsche, mit ihm zusammenleben zu dürfen. Aufgrund der von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter am 18. Januar 2022 abgegebenen Erklärungen könne nunmehr (nach Abschluss der Strafuntersuchung) keine Kollusionsgefahr mehr bestehen.