Im Weiteren führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.2.4 aus, dass das Bezirksgericht Baden die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vorgeladen und damit zum Ausdruck gebracht habe, diesen Personalbeweis selber nochmals erheben zu wollen. Gerade in einer Konstellation wie vorliegend, in der widersprüchliche Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vorlägen, sei es für eine korrekte Beweiswürdigung wichtig, dass sich das Bezirksgericht Baden ein Bild einer unbeeinflussten Zeugin machen könne.