nicht atypisch) mutmasslich vielmehr so, dass sie sich in einem durch einen Interessenszwiespalt massgeblich mitverursachten emotional ambivalentem Zustand befindet und sich deshalb in einer von aussen betrachtet nur schwer nachvollziehbaren Weise verhält. Von daher ist es entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die bereits erhobene Anklage und andere (als die von der Staatsanwaltschaft Baden mit Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Juni 2021 erhobenen) Beweise einen dringenden Tatverdacht (wie oben dargelegt) bejahte. -7-