Vielmehr besteht unbesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Januar 2022 erklärte, nach "reiflicher Überlegung" keine weiteren – den Beschwerdeführer belastenden – Aussagen, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, durchaus die Möglichkeit, dass sie sich noch anders besinnt. Dass sie nach der anfänglichen Anzeige den Beschwerdeführer aktuell nicht mehr belasten will, ist derzeit nämlich keinesfalls zwingend als Hinweis darauf zu verstehen, dass ihre Anzeige falsch oder auch nur übertrieben gewesen wäre bzw. dass sie "die Sache" nun (weil an sich harmlos) als erledigt betrachten will, sondern (gerade bei häuslicher Gewalt