Auch ist zwischenzeitlich eine eigentliche Entkräftung des dringenden Tatverdachts (wie er sich ganz am Anfang präsentierte) nicht eingetreten. Vielmehr besteht unbesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Januar 2022 erklärte, nach "reiflicher Überlegung" keine weiteren – den Beschwerdeführer belastenden – Aussagen, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, durchaus die Möglichkeit, dass sie sich noch anders besinnt.