Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den Vorfall vom 5. Juni 2022 nicht an sich bestreitet, sondern einzig dessen Schwere (er will seine Ehefrau einzig "geschoben" haben [Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.3]), was angesichts dessen, dass derzeit eine alternative Erklärung für die festgestellten Verletzungen seiner Ehefrau noch nicht einmal ansatzweise auszumachen ist, nicht überzeugend wirkt. Auch ist zwischenzeitlich eine eigentliche Entkräftung des dringenden Tatverdachts (wie er sich ganz am Anfang präsentierte) nicht eingetreten.