ten Verletzungen sowie die ärztlicherseits festgestellte konkrete Lebensgefahr verantwortlich sein könnte) weiterhin zu bejahen, der jedenfalls ausreichend ist, um eine allfällige Verlängerung der hier in Frage stehenden Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 zu rechtfertigen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den Vorfall vom 5. Juni 2022 nicht an sich bestreitet, sondern einzig dessen Schwere (er will seine Ehefrau einzig "geschoben" haben [