Befunden am Hals und festgestellten Stauungsblutungen im rechten Trommelfell und an den Augenlidern bejaht (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.2). Von daher ist es, auch wenn man die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt, in Berücksichtigung der erhobenen Anklage nicht unhaltbar, einen dringenden Tatverdacht (in Bezug auf die in vorstehender E. 3.2.1 genannten Straftatbestände bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer für die bei seiner Ehefrau kurz nach der beanzeigten Auseinandersetzung festgestell-