3.2.4. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine Eingabe vom 11. April 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2.2) bzw. wiederholte seine damaligen Ausführungen. Ein dringender Tatverdacht lasse sich nicht mit Aussagen begründen, die "offensichtlich und mit grösster Wahrscheinlichkeit" unverwertbar seien. Dass diese Aussagen nicht das einzige Beweismittel seien, treffe offensichtlich nicht zu. Belegt seien höchstens der Zustand bzw. die Verletzungen seiner Ehefrau, nicht aber (was für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts zwingend wäre), dass er damit etwas zu tun habe.