3.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgte der Sichtweise der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden. Über die Verwertbarkeit der Einvernahmen werde das Sachgericht zu befinden haben. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien zudem nicht die einzigen Beweismittel (Verfügung vom 13. April 2022 E. 4.1).