3.2.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 11. April 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts trotz Anklage mit der Unhaltbarkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die ihn belastenden Aussagen seiner Ehefrau vom 6. Juni 2021 seien wegen Verletzung seines Teilnahmerechts nicht verwertbar. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme habe seine Ehefrau ihre anfänglichen Vorwürfe nicht bestätigt.