3. 3.1. Wurde gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungsoder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie vorliegend) einzig um im Verhältnis zur Haft mildere Ersatzmassnahmen geht.