2. Was die allgemeinen theoretischen Grundlagen anbelangt, nach denen die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO (wie das hier massgebliche Kontakt- und Annäherungsverbot) zu beurteilen sind, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (Verfügung vom 13. April 2022 E. 3).