Wenngleich der Beschwerdeführer in Beschwerde-Antrag Ziff. 1 die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2022 beantragt, ergibt sich aus der Begründung und dem (als Hauptbegehren und nicht als Eventualbegehren formulierten) Beschwerde-Antrag Ziff. 2, dass es dem Beschwerdeführer nur um die Nichtverlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots geht. Soweit er entgegen dem Gesagten auch die Verlängerung der übrigen Ersatzmassnahmen anfechten wollte, wäre darauf mangels entsprechender Begründung (vgl. hierzu insbesondere Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) ohne Weiteres nicht einzutreten.