3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Baden teilten mit Eingaben vom 2. und 3. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: