3. Die Staatsanwaltschaft Baden wird für berechtigt erklärt, dem Beschuldigten alle Reisepapiere (Reisepass, Identitätskarte, etc.) abzunehmen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde gegen die ihm am 19. April 2022 zugestellte Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 13. April 2022 sei aufzuheben. 2. Das in Ziffer 1.1. der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."