" 1. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, mit B., geb. […], sowie den gemeinsamen Kindern (E., geb. […], und F., geb. […]) in irgendeiner Form (persönlich / telefonisch / per Internet usw.) Kontakt aufzunehmen und sich diesen auf eine Distanz von weniger als 100 Metern zu nähern. 2. Der Beschuldigte wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, sich alle zwei Wochen bei der Kantonspolizei Aargau, Polizeiposten Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, persönlich zu melden.