2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden beantragte am 7. April 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der mit Verfügung vom 28. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022. -3- 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. April 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung dieses Antrags. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die mit Verfügung vom 28. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen (unter Ausklammerung der Verpflichtung, eine Gewaltberatung zu absolvieren) mit Verfügung vom 13. April 2022 wie folgt bis zum 27. Mai 2022: