1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis zum 6. September 2021 in Untersuchungshaft. Am 28. Juli 2021 wurde er daraus entlassen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ersatzmassnahmen (u.a. ein Kontakt- und Annäherungsverbot) für die Dauer von drei Monaten an. Am 31. August 2021 wies es den Antrag auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verlängerte es die bestehenden Ersatzmassnahmen um drei weitere Monate bis zum 19. Januar 2022.