4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'318.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)