Die Beschwerdeführerin verfügte stets über eine Unterkunft, Verpflegung sowie eine Gesundheitsversorgung. Demgemäss steht der Beschwerdeführerin auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 168.00, zusammen Fr. 1'168.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.