EMRK führen können. Eine solche nimmt der Gerichtshof indessen nur mit grosser Zurückhaltung an (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 45603/05 i.S. Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009; 56869/00 i.S. Larioshina gegen Russland vom 23. April 2002; 40772/98 i.S. Pančenko gegen Lettland vom 28. Oktober 1999). Vorliegend, wo im Wesentlichen die Rechtmässigkeit von Sozialhilfekürzungen infrage stehen (gegen welche die Beschwerdeführerin den Rechtsmittelweg hätten beschreiten können), kann keine Rede von einer Verletzung von Art. 3 EMRK sein. Die Beschwerdeführerin verfügte stets über eine Unterkunft, Verpflegung sowie eine Gesundheitsversorgung.