Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlichrechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2).