Der geltend gemachte Aufwand wurde entsprechend den Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2bis AnwT bemessen. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis, aus welchem ersichtlich wäre, wie viel Zeit für die einzelnen geltend gemachten Leistungen aufgewendet wurde, fehlt indessen, was die Prüfung der Kostennote erschwert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund, dass das Verfahren von der Beschwerdeführerin aufwändig geführt wurde, allerdings grundsätzlich angemessen. Ein Abzug rechtfertigt indessen die Tatsache, dass sich in den Parallelverfahren weitgehend ähnliche Fragen stellten.